Information zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 (GWZ)

Im Rahmen der erneuten Gebäude- und Wohnungszählung treffen Verwalter und vermietende Eigentümer besondere Pflichten. Die Inhalte der Befragung sind durch eine EU-Verordnung festgelegt und werden durch das Zensus-gesetz bestätigt.

Folgende Merkmale werden durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Mauerstraße 51, 40476 Düsseldorf (https://www.it.nrw/zensus-2022) abgefragt. Grundlage hierfür ist § 10 ZensG 2022:

1. Gebäudemerkmale

  • Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel
  • Art des Gebäudes (Wohngebäude, Geschäftshaus mit Wohnung, Wohnheim etc.)
  • Eigentumsverhältnisse (Privatperson, WEG, Wohnungsunternehmen etc.)
  • Gebäudetyp (freistehend, Doppelhaus, Reihenhaus etc.)
  • Baujahr
  • Zahl der Wohnungen
  • Heizungsart (Fernheizung, Zentralheizung, Etagenheizung etc.)
  • Energieträger (Öl, Kohle, Gas etc.)

2. Wohnungsmerkmale

  • Art der Nutzung (vom Eigentümer bewohnt, vermietet, leerstehend etc)
  • Leerstandsgründe
  • Leerstandsdauer
  • Fläche der Wohnung
  • Zahl der Räume
  • Nettokaltmiete

3. Zusätzliche Hilfsmerkmale für die statistische Generierung von Haushalten

  • Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen
  • Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht
  • Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen
  • Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen
  • Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung

Im Rahmen der WEG-Verwaltung können wir nicht alle Daten zur Verfügung stellen. Da wir keine Angaben zu den Merkmalen nach § 10 ZensG 2022, betreffend Wohnungsmerkmale und Hilfsmerkmale machen können, sind wir gemäß § 24 Abs. 2 ZensG 2022 verpflichtet, eine aktuelle Eigentümerliste an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) zu übermitteln.

§ 24 ZensG 2022

„[…] (2) Verwaltungen, die Angaben nach § 10 Absatz oder 2 nicht machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer zu erteilen. […]“

Bei der Erteilung der Auskunft sind wir Ihnen gern behilflich. Daten, über welche wir verfügen, können wir Ihnen gern zur Verfügung stellen, damit Sie Ihren Auskunftspflichten vollständig nachkommen können. Die Bereitstellung kann über Kundenportale, einem passwortgeschützten Postfach Ihrer Eigentümergemeinschaft, per E-Mail oder auch per Post erfolgen.

Als Vermieter/-in sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass Sie die personenbezogenen Daten Ihrer Mieterinnen und Mieter datenschutzkonform verarbeiten und sie entsprechend umfassend nach den Vorgaben der DS-GVO informieren.

Wir haben hier einen Vorschlag für eine Information an Ihren Mieter*in, die Sie anpassen und weiterleiten können:

Sehr geehrte [Mieter],

[der Vermieter] ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die im Rahmen des Mietverhältnisses erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Aufgrund des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) sind wir verpflichtet, bestimmte Angaben über die Mieter den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Maurerstraße 51, 40476 Düsseldorf für Zwecke des Zensus 2022 zu übermitteln. Diese Übermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 ZensG 2022. Folgende Angaben sind gesetzlich zu übermitteln: Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen, Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen. Empfänger dieser Angaben ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW).. Dieser hat für die übermittelten Angaben die konkreten Löschungsfristen nach dem ZensG 2022 einzuhalten.

Betroffenenrechte
Ihnen steht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der DSGVO gegenüber [Vermieter] das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu (Artikel 15 bis 18 und 21 DS-GVO). Liegt aus Sicht des Mieters ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor, besteht zudem das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den Vermieter zu beschweren (Artikel 77 DS-GVO).

Wichtiger Hinweis:
Bezogen auf die im Rahmen des ZensG 2022 an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) übermittelten Angaben stehen den Mieterinnen und Mietern gegenüber ihren Vermieterinnen bzw. Vermietern die Rechte aus den Artikeln 13 bis 18, 21 und 77 DS-GVO zu. Die Auskunftspflicht der Vermieterinnen und Vermieter nach ZensG 2022 bleibt davon unberührt.

Bitte stellen Sie diese Information rechtzeitig Ihren Mietern zur Verfügung.